X

§1 Grundlegendes

  1. Das Kaiserreich wird von seiner Majestät, dem Kaiser regiert, er bestimmt die Richtlinien der Politik und ist Regierungs-und Staatsoberhaupt zugleich.
  2. Die offizielle Amtssprache des Kaiserreichs ist Französisch, sie ist Pflichtlehrsprache an jeder Schule.
  3. Die Hauptstadt des Kaiserreichs ist Poxia, sie ist Sitz aller Regierungsbehörden und des Kaisers.
  4. Ein jener Bürger des Kaiserreichs erfährt Schutz durch den Staat, dies geschieht in Form von Polizei und Ediktvollstreckern.
  5. Es herrscht allgemeine Schulpflicht für den Adelsstand sowie für das Bürgertum.
  6. Wappentier des Kaiserreichs ist der Löwe.

 

 §2 Befugnisse des Kaisers

  1. Der Kaiser hat das Recht im Notstand den Senat aufzulösen und für 4 Wochen alleiniger Gesetzgeber des Staates zu sein, sollte er diese Zeitspanne jedoch überschreiten, liegt es am Volke einen neuen Senat einzusetzen.
  2. Der Kaiser hat das Recht frei nach seinem Ermessen Edikte zu erlassen und zu widerrufen, der Senat übt hierauf keinen Einfluss aus.
  3. Der Kaiser hat das Recht dem Senat Gesetzesvorschläge zu machen.
  4. Der Kaiser ist ein Mitglied bei jeder Sitzung des Senats, hat aber nur ein Rederecht und kein Abstimmrecht.
  5. Der Kaiser hat ein lebenslanges Wohnrecht im Schloss Riavia, kann aber seinen Sitz nach Belieben ändern.
  6. Der Kaiser erfährt Schutz durch die kaiserliche Leibgarde.
  7. Der Kaiser hat das Recht jemanden frei nach seinem Ermessen in den Adelsstand zu erheben oder aus eben diesem wieder zu entlassen.
  8. Der Kaiser muss jedem vom Senat verabschiedeten Gesetz zustimmen, sollte er dies nicht tun ist das Gesetz ungültig.
  9. Der Kaiser erfährt Immunität vor dem Gesetz und kann nicht angeklagt oder verurteilt werden.
  10. Der Kaiser kann das Ministerkabinett frei nach seinem Ermessen besetzen.

 

§3 Der Senat

  1. Der Senat ist die gesetzgebende Gewalt des Kaiserreiches, er entscheidet über die Gesetzesvorschläge.
  2. Die Anzahl der Senatoren ist abhängig von der Bevölkerungszahl und wird vom Kaiser und dem Großherzog gemeinsam bestimmt.
  3. Der Senat ist für 3 Wochen gewählt.
  4. Senatoren verdienen Respekt von der Bevölkerung.
  5. Der Vorsitz des Senats liegt beim Großherzog.
  6. Der Senat schlägt den Großherzog vor und bestätigt den kaiserlichen Ediktgerichtshof.

 

§4 Der Großherzog

  1. Der Großherzog wird vom Senat vorgeschlagen und vom Kaiser ernannt.
  2. Der Großherzog muss nicht Mitglied im Senat sein.
  3. Der Großherzog hat das Recht Gesetzesvorschläge zu machen.
  4. Der Großherzog gehört dem Hochadel an.

 

§5 Die rechtssprechende Gewalt

  1. Die oberste Gerichtsinstanz des Kaiserreichs ist der kaiserliche Gerichtshof, er wird vom Kaiser und dem Großherzog gemeinsam bestimmt.
  2. Die Rechtssprechung ist teilunabhängig von der Regierung, der Senat und der Kaiser kann jedes Urteil widerrufen.
  3. Den Richtern obliegt die Aufgabe, die Gesetze nach ihrer Auffassung korrekt und gerecht umzusetzen.

 

§6 Die Todesstrafe

  1. Die Todesstrafe ist im Kaiserreich auf schwere Straftatbestände wie Mord, Vergewaltigung und Misshandlung anzuwenden.
  2. Die Todesstrafe wird durch die Giftspritze vollzogen.

 

§7 Der Adelsstand

  1. Der Adelsstand genießt das Privileg am Hofe frei zu sprechen.
  2. Der Adelsstand hat das Recht an allgemein-oder adelsbildenden Schulen unterrichtet zu werden.
  3. Der Adelsstand genießt das Privileg kaiserlichen Bällen beizuwohnen.
  4. Der Adelsstand muss sich vor dem selben Gericht wie das Bürgertum verantworten.
  5. Der Adelsstand hat das Recht zu arbeiten und entsprehend entlohnt zu werden.

 

§8 Das Bürgertum

  1. Das Bürgertum hat das Recht sich an allen allgemeinbildenden Schulen unterrichten zu lassen.
  2. Das Bürgertum kann vom Kaiser in den Adelsstand erhoben werden.
  3. Das Bürgertum hat das Recht zu arbeiten und entsprechend entlohnt zu werden.

 

§9 Die Wahlen

  1. Jeder Einwohner des Kaiserreichs hat das Recht sich als Senator zur Wahl zu stellen.
  2. Jeder Einwohner des Kaiserreichs hat das Recht zu wählen, er hat 2 Stimmen.
  3. Jeder Kandidat kann einer Wahlgruppe beitreten oder gruppenlos bleiben.

 

§10 Schlussbestimmungen

  1. Diese Verfassung ist für Senat sowie für seine Majestät den Kaiser bindend, kann aber durch Reformen welche von beiden Parteien aktzeptiert wurden verändert werden.

 

                                                                                Wappen des Kaiserreichs






Xobor Einfach ein eigenes Xobor Forum erstellen
Datenschutz